Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK GM 032/2012) informierte seinerzeit über eine Änderung im Bereich der Vergütung der Steuerberater:
„Der Bundesrat hat am 23. November 2012 der Novellierung des Vergütungsrechts der Steuerberater zugestimmt (BR-Drs. 603/12). Unter dem neuen Namen Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wurden erstmals seit 14 Jahren die Gebühren der Steuerberater erhöht und damit an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Somit konnte der von der Bundessteuerberaterkammer initiierte Novellierungsprozess nach intensiven Vorbereitungen und Überzeugungsarbeit bei den politisch Verantwortlichen für den Berufsstand abgeschlossen werden.“
Seit dem 01.01.2013 galten unter anderem folgende Änderungen in der StBVV:
- Lineare Erhöhung der Tabellen A bis E um je 5 %
- Anhebung der Zeitgebühr auf 30,00 EUR bis 70,00 EUR je angefangene halbe Stunde (§ 13 StBVV)
- Anhebung der Höchstgebührengrenze für ein erstes Beratungsgespräch auf 190,00 EUR (§ 21 Abs. 1 Satz 2 StBVV)
- Erhöhung verschiedener Mindestgegenstandswerte bei Steuererklärungen (§ 24 Abs. 1 StBVV) und Überschussermittlungen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 StBVV)
- Definition des Gegenstandswertes bei der Selbstanzeige, Mindestgegenstandswert von 8.000,00 EUR (§ 30 Abs. 2 StBVV)
- Deutliche Erhöhung der Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchhaltung (§ 34 StBVV)
- Erhöhung des Zehntelsatzes für Zwischenabschlüsse auf 10/10 bis 40/10 (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 StBVV)